Wir stunden Ihnen die Beiträge für Ihr staatlich nicht gefördertes Produkt für einen festgelegten Zeitraum. Bei staatlich geförderten Produkten nehmen Sie stattdessen bitte die vorübergehende Beitragsfreistellung in Anspruch. Bei einigen Rentenversicherungen können wir die Stundung auch für zwölf Monate vereinbaren. Rufen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie dazu gerne.
Für die Stundung berechnen wir keine Zinsen. Am Ende des Stundungszeitraums gibt es bei Lebens- und Rentenversicherungen grundsätzlich folgende Möglichkeiten, den durch die Stundung entstandenen Rückstand auszugleichen:
- Ausgleich über eine Teilentnahme aus Ihrem Vertrag. Hierbei reduzieren sich die vereinbarten Versicherungsleistungen.
- Nachzahlung in einer Summe. Hierbei stellen wir Ihren Vertrag so, als hätten Sie die Beiträge durchgehend bezahlt.
Bei Unfallversicherungen müssen Sie die Summe immer nachzahlen. Hier ist keine Verrechnung möglich.
Welche der genannten Varianten am besten zu Ihrer Situation und Ihrem Vertrag bei Ablauf der Stundung passt, prüfen wir gerne individuell. Bitte rufen Sie uns an.
Wie beantrage ich eine Stundung?
Eine Stundung können Sie formlos per E-Mail an info@lifestyle-protection.com, beantragen.
Hinweis zu Verträgen der betrieblichen Altersversorgung:
Bei der Nachzahlung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung, insbesondere Direktversicherung und Pensionskasse, ist zu beachten, dass die Nachzahlung noch im Kalenderjahr 2024 erfolgen sollte, um den jeweiligen steuerlichen Förderrahmen ausschöpfen zu können. Die Nachzahlung der Beiträge im Kalenderjahr 2024 könnte zusammen mit den laufenden Beiträgen des Jahres die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen übersteigen und sich damit nachteilig auswirken.
Besonderheiten zur Entgeltumwandlung:
Wird die Nachzahlung aus der Umwandlung von z. B. Weihnachtsgeld oder Jahresprämien vorgenommen, muss die Nachzahlung noch im Jahr 2024 vom Konto des Arbeitgebers abgebucht werden, um sie steuerlich berücksichtigen zu können.
Beiträge aus der Umwandlung des monatlichen Arbeitsentgelts (z.B. laufendes Entgelt für Dezember 2024) können nach Auffassung der Finanzverwaltung noch bis zu drei Wochen nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums dem alten Kalenderjahr steuerlich zugeordnet werden.
Über die Einzelheiten der Nachzahlung einer ausgesetzten Entgeltumwandlung müssen der Arbeitgeber und der Mitarbeiter rechtzeitig vor Ablauf des Stundungszeitraums eine gesonderte Vereinbarung treffen.